Neues zur Offenlegungsverordnung – EU vs. UK

Die EU-Offenlegungsverordnung ist inzwischen gute zweieinhalb Jahre in Kraft, dennoch wird im Hintergrund bereits ernsthaft an einer grundlegenden Überarbeitung gearbeitet. So sind einige wegweisende Änderungen vorgesehen, welche allerdings noch nicht in etwaigen Entwürfen veröffentlicht wurden.

Aus den bisherigen Konsultationen sowie Pressemitteilungen ging lediglich hervor, dass insbesondere eine Harmonisierung mit den Informationen nach der CSRD-Berichterstattung erfolgen soll und die Verordnung künftig sämtliche Finanzprodukte abdecken soll – also nicht wie bisher lediglich solche mit einem Nachhaltigkeitsansatz. Ferner ist absehbar, dass es auf absehbare Zeit eine granularere Unterscheidung als nur zwischen Art. 8- bzw. Art. 9-Produkten geben wird, hier soll vielmehr eine „ESG-Skala“ als Orientierung dienen, ähnlich beispielsweise dem bereits bekannten „Nutri-Score“ bei Nahrungsmitteln.

Doch während man hier derzeit nicht von einer Verabschiedung vor 2024 ausgeht, macht Großbritannien bereits Nägel mit Köpfen.

So hat die britische Financial Conduct Authority (FCA) jüngst ein umfassendes Maßnahmenpakt veröffentlicht, das den Rahmen der Nachhaltigkeitstransparenz und entsprechender Produktklassifizierung vorgibt. Bestandteil des Maßnahmenpakets sind insofern u.a. die finalen Nachhaltigkeits-Offenlegungspflichten (Sustainability Disclosure Requirements – SDR) sowie anlaufende Konsultationen zu konkretisierenden Leitlinien, die allgemeinen Regel zur Prävention von „Greenwashing“ beinhalten und noch bis Januar 2024 laufen. Eine sehr enge thematische Orientierung an der bisherigen Fassung der EU-Offenlegungsverordnung ist bereits auf den ersten Blick erkennbar.

So umfassen die Regelungen unter anderem strenge Vorgaben für alle von der FCA beaufsichtigten Unternehmen im Hinblick auf Offenlegungspflichten für Fonds und daneben spezifische Marketingregeln zur Beschränkung der Verwendung von nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen innerhalb von Fondsnamen. Beispielsweise müssen besonders offensiv beworbene ESG-Fonds über eine Mindestgrenze von 70% nachhaltiger Investitionen verfügen. Darüber hinaus wurde – abweichend von den Kriterien der europäischen Verordnung – die Kennzeichnung „Sustainability Mixed Goals“ für Fonds eingeführt, die in verschiedene Nachhaltigkeitsziele investieren. Der Zeitplan sieht vor, dass die Regelungen des Maßnahmenpaketes stufenweise ab Mai 2024 umgesetzt werden. Bleibt die Frage, wann die Europäische Union hier nachzieht. Wir halten Sie in unseren GSK Short News zur weiteren Entwicklung auf dem Laufenden.

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