Wird im Rahmen einer Anteilsveräußerung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vergütung für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit vereinbart, stellt sich die Frage der steuerlichen Einordnung dieser Vergütung: Arbeitslohn nach § 19 EStG oder – steuerlich vorteilhafter – Teil des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG?
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 03.03.2026 (Az.: IX R 1/25) klargestellt, dass die Managementkontinuität regelmäßig ein unselbständiger Kalkulationsfaktor des Kaufpreises ist – mit der Folge, dass das günstigere Teileinkünfteverfahren Anwendung findet.
Unser aktuelles GSK Update erläutert die Entscheidungsgrundsätze und zeigt, worauf bei der Vertragsgestaltung zu achten ist.