ESMA legt überarbeiteten Entwurf für Guidelines zu ESG-Begriffen in Fondsnamen vor

Die Europäische Wertpapieraufsicht (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat bereits 2022 die Verwendung von ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen in Fondsnamen in den Blick genommen. Sie hat dazu einen Entwurf von Guidelines formuliert und von November 2022 bis Februar 2023 zur Konsultation gestellt. Nun hat sie eine überarbeitete Version der Guidelines veröffentlicht.

Zentrale Inhalte der Guideline sind nach aktuellem Stand folgende:

• ESG- und nachhaltigkeitsbezogene Begriffe: Die Verwendung von ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen in Fondsnamen wird an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Derartige Begriffe dürfen verwendet werden, wenn für mindestens 80% der Investitionen ESG-Kriterien oder Nachhaltigkeitsziele berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen für die Verwendung von ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen wurden im Vergleich zur Konsultationsversion der Guidelines in der neuen Version verschärft: Voraussetzung soll neben der Berücksichtigung von ESG-Kriterien und Nachhaltigkeitszielen für mindestens 80% der Investitionen sein, dass die Ausschlusskriterien der Paris-aligned Benchmarks (PAB) berücksichtigt werden, und dass ein bedeutender Anteil in nachhaltige Investitionen im Sinne des Art. 2 Abs. 17 SFDR gehen, um die Erwartungen der Anleger aufgrund des Fondsnamens widerzuspiegeln.

• Transitionsbezogene Begriffe: In der aktuellen Version der Guidelines werden nun auch transitionsbezogene Fondsnamen erfasst. Diese sollen verwendet werden dürfen, wenn die oben genannte 80%-Schwelle eingehalten wird und die Ausschlüsse der Climate Transition Benchmark (CTB) beachtet werden.

  • • „S“- und „G“-Begriffe: Fonds, die keine „E“-, sondern „S“- oder „G“-Kriterien oder -Ziele be- oder verfolgen, sollen nicht den PAB-Ausschlusskriterien unterliegen, insbesondere nicht den Ausschlüssen mit Bezug zu fossilen Energieträgern.

• Kombination von Begriffen: Wenn mehrere Begriffe in Fondsnamen kombiniert werden, sollen die Guidelines kumulativ gelten. Wenn Umweltkriterien oder – ziele verfolgt und diese im Fondsnamen mit den transitionsbezogenen Begriffen kombiniert werden, sollen die CTB-Ausschlüsse anwendbar sein; anders ist dies bei nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen, weil diese unabhängig von anderen Begriffen im Fondsnamen verstanden werden.

• Transitionsbezogene und „Impact“-Begriffe: Fonds, die in ihren Fondsnamen transitionsbezogene oder „Impact“-bezogene Begriffe verwenden, müssen zudem sicherstellen, dass für den angestrebten Mindestanteil an Investitionen die Absicht besteht, einen positiven, messbaren ökologischen oder sozialen Impact neben einer finanziellen Rendite zu erzielen oder dass sie einem klaren und messbaren Weg einer sozialen oder ökologischen Transformation beschreiten.

Die Guidelines sollen finalisiert werden, sobald die Überarbeitung der OGAW- und AIFM-RL abgeschlossen sind. Das wird für Q2 2024 erwartet.

Drei Monate nach ihrer finalen Veröffentlichung soll die Guideline dann auf neue Fonds anwendbar sein und voraussichtlich die aktuelle Verwaltungspraxis der BaFin, basierend auf dem Entwurf der BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen vom August 2021 ablösen. Für bestehende Fonds gibt es eine Übergangsfrist von weiteren sechs Monaten zur Einhaltung der neuen Vorgaben.

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