Das neue „COVID-19-Beihilferecht“

EINE EUROPÄISCHE ZWISCHENBILANZ

Das neue „COVID-19-Beihilferecht“ ist in einer Geschwindigkeit entstanden, dass es sich bereits nach drei Wochen seiner Entwicklung lohnt, in einem GSK Update eine europäische Zwischenbilanz zu ziehen.
In dieser berichten wir zusammenfassend

• von den ersten vier Entscheidungen der Europäischen Kommission zu deutschen Beihilferegelungen und
• von 23 Entscheidungen der Europäischen Kommission zu Beihilferegelungen aus anderen vierzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Großbritannien.

Dabei spiegeln sich in den Entscheidungen die unterschiedlichen wirtschaftlichen Ausgangslagen der Mitgliedstaaten, ihre unterschiedliche Ansätze gegen COVID-19 und ihre unterschiedliche Betroffenheit.

Schließlich stellen wir die wichtige Erweiterung des Befristeten Beihilferahmens vom 3. April 2020 vor. Dieser regelt nun vor allem auch Beihilfen

• für Forschung und Entwicklung,
• Erprobungs- und Hochskalierungsanlagen und
• für die Herstellung von Produkten (z.B. Arzneimitteln, Medizinprodukten, Rohstoffen, Ausrüstung etc.), die gegen die Ausbreitung von COVID-19 nötig sind.

In diesem Bereich sind weitere Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten und damit die Bereitstellung von weiteren öffentlichen Mitteln zu erwarten, um die Krise in den Griff zu bekommen.

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