Für Geschäftsjahre, die seit dem 1. Januar 2024 begonnen haben oder beginnen, gelten die neuen Nachhaltigkeitsberichtspflichten nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Zunächst sind diejenigen Unternehmen von den neuen Regelungen betroffen, die bereits vorher zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet waren. Der Kreis der betroffenen Unternehmen wird dann bis 2028 schrittweise ausgeweitet. Einen Überblick zur CSRD finden Sie in unserem GSK Update zur CSRD.
Pünktlich zum Beginn der Anwendbarkeit der CSRD wurden noch zwei Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlicht:
• Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 enthält in ihren Anhängen die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die die Nachhaltigkeitsberichtspflichten nach der CSRD konkretisieren. Die Veröffentlichung im Amtsblatt vom 22. Dezember 2023 war der letzte Schritt, der erforderlich war, um die ESRS mit Beginn der Berichtspflicht ab 1. Januar 2024 verbindlich zu machen. Mehr Informationen zu den ESRS haben wir in unserem GSK Update zu den ESRS zusammengestellt.
• Die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 passt die Schwellenwerte für die Größenkategorien von Unternehmen inflationsbedingt an. Nach diesen Größenkategorien richten sich die Berichtspflichten von Unternehmen einschließlich der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die finale Richtlinie entspricht dem bereits veröffentlichten Entwurf. Damit diese Änderungen verbindlich werden, müssen sie noch in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu haben die Mitgliedsstaaten der EU bis zum 24. Dezember 2024 Zeit. Die neuen Schwellenwerte sollen dennoch auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 begonnen haben oder beginnen, angewendet werden. Die Mitgliedsstaaten können Unternehmen auch gestatten, diese Vorschriften schon auf das Geschäftsjahr davor anzuwenden. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat hierzu bereits am 22. Dezember 2023 eine Formulierungshilfe vorgelegt. Es ist angedacht, vom Umsetzungsspielraum Gebrauch zu machen: Die neuen Schwellenwerte sollen bereits auf das Geschäftsjahr 2022 angewendet werden können. Das BMJ bittet um Stellungnahmen bis zum 5. Januar 2024. Die Änderungen sollen nach Abschluss der Konsultation beschleunigt umgesetzt werden.
Ebenfalls kurz vor Weihnachten hat EFRAG drei Entwürfe für Umsetzungshilfen veröffentlicht:
• Die Umsetzungshilfe zur Wesentlichkeitsanalyse beschreibt die entsprechenden Berichtspflichten und die möglichen Schritte der Analyse. Enthalten ist zudem eine Sammlung häufiger Fragen und Antworten.
• Die Umsetzungshilfe zur Wertschöpfungskette beschreibt die entsprechenden Berichtspflichten und enthält ebenfalls eine Sammlung häufiger Fragen und Antworten. Es ist zudem eine „Wertschöpfungsketten-Karte“ enthalten, die die Berichtspflichten, welche sich auch auf die Wertschöpfungskette beziehen, zusammenfasst.
• Die Liste der ESRS-Datenpunkte ist eine vollständige Liste aller Berichtspflichten im Excel-Format. Ein Begleitvermerk erläutert die Übersicht.
EFRAG bittet bis zum 2. Februar 2024 um Feedback zu den Umsetzungshilfen, bevor die finalen Versionen erstellt und veröffentlicht werden.