Bei Share Deals von Grundstücksgesellschaften müssen mannigfaltige steuerliche Aspekte berücksichtigt werden.
Gehen mindestens 90% der Anteile an einer im Inland grundbesitzenden Gesellschaft auf Neu-Gesellschafter über, wird im Grundsatz Grunderwerbsteuer ausgelöst. Der Anfall von Grunderwerbsteuer einerseits bei Signing und andererseits nochmal bei Closing soll durch eine mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Korrekturvorschrift (§ 16 Abs. 4a GrEStG) unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden können. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist in vielen Fällen aber mit erheblichen Hürden verbunden, sodass es passieren kann, dass bei einem Share Deal Grunderwerbsteuer auf das Signing und zusätzlich auf das Closing festgesetzt wird.
Warum diese neue Vorschrift daher Fluch und Segen zugleich ist, und welche Lösungen etwa vertraglicher Art es gibt, zeigen unsere Anwälte Dr. Dirk Koch und Sebastian Gerhards in einem aktuellen Beitrag im Betriebs-Berater auf.