Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen bei Kryptowährungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22) erstmals mit der Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen auseinandergesetzt.

In der lange erwarteten Entscheidung ging es vor allem um die Frage, ob Kryptowährungen Wirtschaftsgüter im steuerrechtlichen Sinn sind und wem sie zuzurechnen sind. Diesbezüglich schloss sich der BFH der Ansicht der Finanzverwaltung an, die bereits im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.05.2022 veröffentlicht wurde. Danach sind Kryptowährungen als Wirtschaftsgut und somit als Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) anzusehen. Die Folge ist, dass der innerhalb einer Jahresfrist erzielte Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterliegt. Es besteht somit nun Rechtssicherheit, was die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Kryptowährungen im Privatvermögen betrifft.

Für Steuerpflichtige bedeutet dies wiederum akuten Handlungsbedarf, wenn sie Kryptowährungen im Privatvermögen gehalten haben /halten und hierzu bislang keine oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden gemacht haben. Denn es kann eine Steuerhinterziehung vorliegen, für welche gegebenenfalls eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich wäre. Das Urteil hat daher eine hohe Relevanz für private Anleger im Bereich der Kryptowährungen (sog. Currency Token).

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