Nach mehr als 20 Jahren Prozessgeschichte, mehreren Runden vor dem Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht Hamburg, einem Umweg über das Bundesverfassungsgericht und nun erneut vor dem Europäischen Gerichtshof nähert sich der „Metall auf Metall“-Komplex seinem Ende. Mit Urteil vom 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 („Pelham II“) hat der EuGH die unionsrechtlichen Konturen des Rechtsbegriffs „Pastiche“ erstmals präzisiert und damit die Weichen für die abschließende Entscheidung des BGH in dieser Sache gestellt. Demnach eröffnet der Pastiche keinen generalklauselartigen Freiraum für kreative Nutzung vorbestehender Werke, markiert aber zugleich einen eigenständigen Raum transformativer Bezugnahme innerhalb des unionsrechtlich harmonisierten Urheberrechts.
Der Entscheidung liegt ein Stück deutscher Popkultur- und Rechtsgeschichte zugrunde: Ausgangspunkt war eine ca. zweisekündige Rhythmussequenz aus einem 1977 veröffentlichten Kraftwerk-Titel, die von Moses Pelham und weiteren Beteiligten leicht modifiziert im 1997 erschienenen Stück „Nur mir“ in Endlosschleife verwendet wurde; spätere Neuveröffentlichungen folgten 2004. Die Tonträgerhersteller von Kraftwerk machten daraufhin eine Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte geltend; der BGH bejahte die Wiedererkennbarkeit der Sequenz trotz geringfügiger Veränderungen. Das Verfahren wurde sodann durch Entscheidung des BVerfG in das einfache Recht zurückverwiesen und entwickelte sich zum paradigmatischen Beispiel für das Spannungsverhältnis von Urheberrecht, Verfassungsrecht und unionsrechtlicher Harmonisierung. 2019 stellte der EuGH in einem ersten Vorlageverfahren klar, dass die Übernahme eines Tonträgerfragments grundsätzlich in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers eingreift – es sei denn, das Fragment wird so verändert eingefügt, dass es beim Hören nicht wiedererkennbar ist. Mit der Einführung des § 51a UrhG im Jahr 2021 wurde schließlich eine ausdrückliche Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche geschaffen, deren unionsrechtliche Reichweite nun zu bestimmen war.
In der Sache stellt der EuGH klar, dass der Pastiche kein „Auffangtatbestand“ für jede Form kreativer Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials darstellt. Vielmehr umfasst der Begriff Schöpfungen, die an bestehende Werke erinnern, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede zu diesen aufweisen und die – unter Nutzung geschützter, für das Ausgangswerk charakteristischer Elemente – mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen – etwa (aber nicht nur) in Form einer Hommage, einer offenen Nachahmung des Stils, einer humoristischen oder einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Ausgangswerk. Auch das Sampling erkennt der EuGH als solch eine künstlerische Ausdrucksform an, welche unter die Freiheit der Kunst fällt. Gleichzeitig kann sich der Tonträgerhersteller der Nutzung eines beim Hören wiedererkennbaren Audiofragments grundsätzlich widersetzen. Der angemessene Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und dem Schutz verwandter Schutzrechte wird nach dem Gerichtshof dadurch erreicht, dass eine Übernahme im Wege des Sampling unter die Pastiche-Ausnahme fällt, sofern das entnommene Fragment zur Schaffung eines Werks genutzt wird, das die oben genannten Anforderungen erfüllt, sich also nicht in einer bloßen (verdeckten) Übernahme erschöpft. Dabei kommt es nicht auf die innere Zielsetzung des Nutzers an; maßgeblich ist laut EuGH allein die objektive Erkennbarkeit des Pastiche-Charakters für Personen, die das Bezugswerk kennen und „das erforderliche intellektuelle Verständnis“ besitzen.