Neuerung zu vdp-konformen Mieterdienstbarkeiten

Unsicherheit bei vdp-konformen Mieterdienstbarkeiten ausgeräumt: Der vdp hat sein Ergebnispapier zu Mieterdienstbarkeiten überarbeitet und stellt ausdrücklich klar, dass die Rückausnahme für Kündigungen nach § 550 BGB nicht in (vdp-konforme) Mieterdienstbarkeiten aufzunehmen ist. Damit geraten bisher übliche Mieterdienstbarkeiten ins Visier – wer weiterhin auf diese Rückausnahme setzt, riskiert Probleme bei der Finanzierung. Jetzt gilt es, Mieterdienstbarkeiten neu zu denken und die Weichen für sichere Immobilieninvestitionen zu stellen.

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