Der BGH lässt es im entschiedenen Fall nicht genügen, dass der Verkäufer dem Käufer wichtige Unterlagen erst kurz vor Kaufvertragsabschluss in einem virtuellen Datenraum offenlegt. Vielmehr wäre im konkreten Fall von Seiten des Verkäufers zusätzlich ein Hinweis auf diese neuen Unterlagen erforderlich gewesen, um der vorvertraglichen Aufklärungspflicht ausreichend nachzukommen.
Unser GSK Update fasst das Urteil des BGH zusammen und gibt Empfehlungen zum Umgang mit virtuellen Datenräumen.