Haftung Unlimited: Die Britische Limited nach dem Brexit – in Deutschland ein Auslaufmodell

Das OLG München hat in einem kürzlich erschienenen Urteil klargestellt, wie mit sog. „deutschen“ Limited Gesellschaften nach dem Brexit umzugehen ist. Da Großbritannien nun als sog. Drittstaat anzusehen ist, können sich die in Deutschland verbliebenen und operierenden Limited Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 54, 49 AEUV berufen. Die hieraus folgende Anwendung deutschen Rechts führt zu einer Behandlung als Einzelkaufmann, GbR oder oHG und lässt die Haftungsbeschränkung für die hinter der Limited stehenden Gesellschafter entfallen.

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