Die EU-Kommission hat den Entwurf einer delegierten Richtlinie zur Bilanz-Richtlinie vorgelegt, mit dem die Schwellenwerte für die Größenkategorien von Unternehmen und Gruppen in der Bilanz-Richtlinie inflationsbedingt angehoben werden sollen.
In Art. 3 der Bilanz-Richtlinie werden verschiedene Größenkategorien von Unternehmen und Gruppen von Kleinstunternehmen bis zu großen Gruppen definiert. Die finanziellen und Nachhaltigkeitsberichtspflichten von Unternehmen und Gruppen hängen maßgeblich davon ab, in welche Kategorie ein Unternehmen oder eine Gruppe einzuordnen ist.
Hintergrund des jetzigen Änderungsvorschlags ist Art. 3 Abs. 13 Bilanz-Richtlinie, der eine regelmäßige Überprüfung der Schwellenwerte und ggf. eine inflationsbedingte Bereinigung vorsieht. Konkret schlägt die EU-Kommission eine Anhebung der Schwellenwerte um 25% vor, wobei einzelne Werte aufgerundet werden. Die Kommission geht davon aus, dass durch die Änderungen etwa 6% der Unternehmen in der EU in eine niedrigere Größenkategorie mit geringeren Berichtspflichten fallen werden.
Vorgeschlagene Änderungen im Überblick
Kategorie | Alt | Neu | |
Art. 3 Abs. 1 Bilanz-RL | Kleinstunternehmen | Bilanzsumme: ≤ 350.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 700.000 EUR | Bilanzsumme: ≤ 450.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 900.000 EUR |
Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Bilanz-RL | Kleine Unternehmen | Bilanzsumme: ≤ 4.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 8.000.000 EUR | Bilanzsumme: ≤ 5.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 10.000.000 EUR |
Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Bilanz-RL | Kleine Unternehmen – Umsetzungsspielraum für Mitgliedsstaaten | Bilanzsumme: ≤ 6.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 12.000.000 EUR | Bilanzsumme: ≤ 7.500.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 15.000.000 EUR |
Art. 3 Abs. 3 Bilanz-RL | Mittlere Unternehmen | Bilanzsumme: ≤ 20.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 40.000.000 EUR | Bilanzsumme: ≤ 25.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 EUR |
Art. 3 Abs. 4 Bilanz-RL | Große Unternehmen | Bilanzsumme: ≥ 20.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≥ 40.000.000 EUR | Bilanzsumme: ≥ 25.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≥ 50.000.000 EUR |
Art. 3 Abs. 5 UAbs. 1 Bilanz-RL | Kleine Gruppen | Bilanzsumme: ≤ 4.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 8.000.000 EUR | Bilanzsumme: ≤ 5.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 10.000.000 EUR |
Art. 3 Abs. 5 UAbs. 2 Bilanz-RL | Kleine Gruppen – Umsetzungsspielraum für Mitgliedsstaaten | Bilanzsumme: ≤ 6.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 12.000.000 EUR | Bilanzsumme: ≤ 7.500.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 15.000.000 EUR |
Art. 3 Abs. 6 Bilanz-RL | Mittlere Gruppen | Bilanzsumme: ≤ 20.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 40.000.000 EUR | Bilanzsumme: ≤ 25.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≤ 50.000.000 EUR |
Art. 3 Abs. 7 Bilanz-RL | Große Gruppen | Bilanzsumme: ≥ 20.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≥ 40.000.000 EUR | Bilanzsumme: ≥ 25.000.000 EUR Nettoumsatzerlöse: ≥ 50.000.000 EUR |
Innerhalb von drei Wochen bis zum 6. Oktober 2023 bittet die EU-Kommission um Rückmeldungen zum Entwurf. [Inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien für KMU (europa.eu)]. Die Annahme des endgültigen Entwurfs ist für das vierte Quartal 2023 geplant. Danach haben das Europäische Parlament und der Rat je zwei Monate Zeit, verlängerbar um weitere 2 Monate, um Einwände gegen den Entwurf zu erheben. Sollten sie dies nicht tun oder bereits vor Fristablauf mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden, kann die delegierte Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und tritt drei Tage später in Kraft. Danach werden die EU-Mitgliedsstaaten 12 Monate Zeit haben, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung hat bereits in ihrem Eckpunktepapier für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vom 30. August 2023 angekündigt, „rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderungen im europäischen Recht die notwendigen Umsetzungsbestimmungen unter weitestgehender Ausnutzung der neuen Spielräume [zu] erarbeiten, um keine Zeit zu verlieren.“ [BMJ – Alle Meldungen – Eckpunkte der Bundesregierung für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)]
Diese Änderungsvorschläge sind auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD von Bedeutung: Die neuen Berichtspflichten werden stufenweise für die verschiedenen Größenkategorien von Unternehmen und Gruppen eingeführt. Insbesondere große Unternehmen und Gruppen, die erstmalig im Jahr 2025 über Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2024 oder später beginnen, einen Nachhaltigkeitsbericht nach den neuen Vorgaben veröffentlichen müssen, sollten die Änderungen im Blick behalten. Nach dem aktuellen Entwurf sollen die neuen Schwellenwerte schon für diese Geschäftsjahre beginnend ab 1. Januar 2024 gelten, auch wenn mit einer Umsetzung in nationales Recht frühestens im Laufe des kommenden Jahres 2024 zu rechnen ist. Auch das deutsche Umsetzungsgesetz für die CSRD steht aktuell noch aus; die Frist hierfür läuft am 6. Juli 2024 ab.