Das Fondsstandortgesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 2. August in Kraft. Die neue Definition eines EU-weit einheitlichen Begriffs von Pre-Marketing führt zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Regulierung. Unser zweites GSK Update zum Fondsstandortgesetz beleuchtet praxisrelevante Konsequenzen für die institutionelle Fondsbranche und insbesondere die Frage des künftigen Anwendungsbereichs von Reverse Solicitation. Im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 20. Januar 2021 haben sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren nur geringe Änderungen ergeben.
23.06.2021