ESMA Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Geeignetheit sowie ESMA Leitlinien zu den Produktüberwachungsanforderungen der MiFID II sind in Kraft getreten

Am 3. Oktober sind gleichzeitig die ESMA Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Geeignetheit als auch die überarbeiteten ESMA Leitlinien zu den Produktüberwachungsanforderungen der MiFID II in Kraft getreten.

Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Geeignetheit

Bereits seit dem 2. August letzten Jahres müssen Finanzberater und Finanzportfolioverwalter nach MiFID II im Rahmen ihrer Geeignetheitsabfrage die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden erheben. Durch die Leitlinien werden die Anforderungen nun noch detailreicher konkretisiert.

Hierzu hatte die ESMA bereits am 23. September 2022 die finale Version der Leitlinien zur Geeignetheit veröffentlicht, doch erst am 3. April 2023 folgte die Übersetzung in alle EU-Amtssprachen worauf nochmals eine sechsmonatige Frist bis zum Inkrafttreten folgte.

Die Leitlinien bieten damit nach langer Zeit und zumindest hinsichtlich einer Vielzahl der für die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen relevanten Fragen konkrete Anhaltspunkte an die Anforderungen der Aufsicht:

• Abfragemechanismus: erst ob, dann wie

• Mindestanteile hinsichtlich nachhaltiger Investments im Sinne der Offenlegungsverordnung und/oder der Taxonomieverordnung

• Berücksichtigung von PAI, inklusive qualitativer und quantitativer Elemente

• Abfragesystematik: Ja/Nein-Fragen, Mindestanteile, materielle Kriterien

• Umgang mit Portfolien

• etc.

Gerade im Zusammenhang mit der in der Praxis besonders herausfordernden Abfrage der PAI-Umsetzung bleiben aber auch nach diesen Leitlinien viele Fragen offen.

Leitlinien zu den Produktüberwachungsanforderungen der MiFID II

Auch im Rahmen der Überarbeitung der Leitlinien zu den Produktüberwachungsanforderungen aus dem Jahr 2018 hatte die ESMA keine Eile. Während ein erster Vorschlag schon am 8. Juli 2022 veröffentlicht wurde, folgte die finale Version der Leitlinien nach einem Abschlussbericht mit Entwurfsfassung vom 27. März 2023 erst am 3. August 2023. Nach einer zweimonatigen Frist sind die Leitlinien nun am 3. Oktober 2023 in Kraft getreten.

Hintergrund der Überarbeitung waren vor allem zwischenzeitliche regulatorische und aufsichtsrechtliche Anpassungen. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung von 2018 betreffen insbesondere

• die Angabe aller nachhaltigkeitsbezogenen Ziele, mit denen ein Produkt vereinbar ist;

• die Möglichkeit, dass betroffene Unternehmen einen Zielmarkt pro Produktgruppe statt pro einzelnem Produkt bestimmen (sog. „Clustering-Ansatz“);

• die Empfehlung der Festlegung einer kompatiblen Vertriebsstrategie, sofern ein komplexeres Produkt im Rahmen eines nicht empfohlenen Verkaufs vertrieben werden soll;

• eine regelmäßige Überprüfung der Produkte, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Intensität und Häufigkeit der Überprüfungen.

Es ist damit zu rechnen, dass die Leitlinien künftig noch durch weitere Q&A zur besseren Klarstellung in Anwendungsfragen konkretisiert werden.

Ausblick

Im Rahmen einer Pressemeldung hat die ESMA ferner angekündigt, dass sie im Jahr 2024 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Aufsichtsaktion (Common Supervisory Action – CSA) zur Integration von Nachhaltigkeit in die Prozesse und Verfahren zur Geeignetheitsprüfung sowie zur Produkt Governance starten möchte.

Ziel der CSA ist es, die Fortschritte im Hinblick auf die Anwendung der Nachhaltigkeitsanforderungen, die im Jahr 2022 durch delegierte Rechtsakte Eingang in die MiFID II gefunden haben, zu überprüfen.

Links:
ESMA35-43-3172_Guidelines_on_certain_aspects_of_the_MiFID_II_suitability_requirements_DE.pdf (europa.eu)
ESMA35-43-3448_Guidelines_on_product_governance_DE.pdf (europa.eu)

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