Bild zu erstem Urteil in Deutschland zu KI-Training / "Memorisierung" dürch LLM

Erstes Urteil in Deutschland zu KI-Training und Urheberrecht: OpenAI haftet als Betreiber des KI-Modells

Das Landgericht München hat am 11. November 2025 (Az. 42 O 14139/24) in einer wegweisenden Entscheidung OpenAI als Betreiber von KI-Modellen für Urheberrechtsverletzungen verurteilt. Im Fokus steht die „Memorisierung“ von Liedtexten durch sogenannte Large Language Models (LLMs) und deren nahezu wortwörtliche Wiedergabe nach einfachen Nutzereingaben.

Sowohl die Vervielfältigung innerhalb der KI-Modelle (sog. „Memorisierung“) als auch die Wiedergabe der Liedtexte im Output des Chatbots stellen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte dar. Nach Ansicht des Gerichts unterliegen diese nicht den gesetzlichen Schrankenbestimmungen, insbesondere nicht der Schranke für Text- und Data-Mining. Diese beschränkt sich auf vorbereitende Handlungen, soweit diese für analytische Zwecke unbedingt erforderlich sind.

Im Kern des Streits steht der Vorwurf, dass die GPT-4/4o-Modelle von OpenAI nach einfachen Nutzereingaben (sog. Prompts) große Teile von neun bekannten deutschen Liedtexten wiedergegeben haben. Dies deutet darauf hin, dass sie die Trainingsdaten „memorisiert“ haben. Die Entscheidung des Gerichts in München ist das erste deutsche Urteil, das sich mit der Frage befasst, inwieweit das Training und die Outputs von LLMs urheberrechtsrelevante Handlungen darstellen können. Das Gericht vertrat eine sehr enge Auffassung und lehnte die Anwendung von urheberrechtlichen Ausnahmeregelungen zugunsten der Betreiber von LLMs ab. In Fällen, in denen einfache Prompts nahezu wortwörtliche bzw. identische Wiedergaben auslösen, hat es die Verantwortung eher den Betreibern der Modelle als den Endnutzern zugewiesen.

Interessanterweise kam der Londoner High Court nur wenige Tage zuvor, am 4. November 2025, in der Rechtssache Getty Images gegen Stability AI in dem entscheidenden Punkt zum gegenteiligen Schluss und wies die Nebenklage von Getty wegen Urheberrechtsverletzung mit der Begründung ab, dass es sich beim Stable-Diffusion-Modell um keine „infringing copy“, also keine rechtswidrige Vervielfältigung, handelt. Dies spiegelt eine grundlegend andere Sichtweise der LLM-Techniken und ihrer urheberrechtlichen Implikationen wider.

So bedeutsam diese Entscheidung des Münchener Gerichts auch ist, sie stellt lediglich den Anfang in dem rechtlichen Klärungsprozess dar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und das Verfahren längst nicht abgeschlossen. Die Kernfragen – was gilt als „Vervielfältigung“ durch ein LLM, der Anwendungsbereich der Schranken für Text- und Data-Mining sowie die Haftung des Betreibers für die Outputs – sind weiterhin ungeklärt. Es ist damit zu rechnen, dass Rechtsmittel bis zum Bundesgerichtshof und gegebenenfalls sogar bis zum Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden.

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