Während der „Bauturbo“ für den Wohnungsbau viel Aufmerksamkeit erhielt, blieb eine wichtige Neuerung fast unbeachtet: Auch die Rüstungsindustrie und Vorhaben zur Landesverteidigung profitieren jetzt von beschleunigten Genehmigungsverfahren. Was steckt hinter dem reformierten § 37 BauGB und dem neuen § 37a BauGB? Lesen Sie, welche Chancen und Einschränkungen sich daraus für die Entwicklung von Standorten der Verteidigungsindustrie ergeben. Wir ordnen für Sie ein, was die Beschränkung von Rüstungsvorhaben nach § 37a BauGB auf den Bedarf der Bundeswehr bedeutet – und wie sich beschleunigt Standorte trotzdem so entwickeln lassen, dass auch für verbündete Streitkräfte produziert werden kann.
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