Das Verwaltungsgericht Berlin sieht beim Verkauf von Anteilen die Möglichkeit eines gemeindlichen Vorkaufsfalls:
• Share Deals unterfallen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der §§ 24, 25 BauGB
• Ausnahmsweise kann jedoch auch ein Share Deal einen Vorkaufsfall auslösen – Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer „kaufähnlichen“ Vertragsgestaltung und damit eines sog. Umgehungsgeschäfts
• Wann ein solches anzunehmen ist, erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung
• Das gemeindliche Vorkaufsrecht ist nach einer Entscheidung des VG Berlins bei der Abwicklung von Share Deals in besonderem Maße zu berücksichtigen – dies gilt insbesondere im Falle von Sonderkonstellationen