Die EU-Gesetzgeber haben am 14.12.2023 eine vorläufige Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) im Zuge der Trilogverhandlungen erzielt.
Zuvor hatte die Europäische Kommission im Februar 2022 einen Legislativvorschlag zur CSDDD veröffentlicht. Die CSDDD verlangt, dass Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines EU Mitgliedlandes gegründet wurden, zukünftig Sorgfaltspflichten für Umwelt und Menschenrechte entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten umsetzen. Mit dem geplanten Gesetz sollen ferner Due Diligence Prozesse stärker in die Governance-Strukturen eingebunden und faire Wettbewerbsbedingungen sowie Rechtssicherheit auf EU-Ebene gestärkt werden.
Die Veröffentlichung der endgültigen EU-Vorschriften steht noch aus. Aus den Pressemitteilungen des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union ist folgendes schon bekannt:
Geltungsbereich
Der Kompromiss bezieht große EU-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mind. 150 Millionen Euro in den Anwendungsbereich mit ein. Für große Nicht-EU-Unternehmen gilt sie, wenn sie drei Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD einen Nettoumsatz von mind. 150 Millionen Euro in der EU erwirtschaften. Diesbezüglich wird die Europäische Kommission eine Liste der betroffenen Drittstaatenunternehmen veröffentlichen. Der gesamte Finanzsektor wird vorübergehend vom Anwendungsbereich der CSDDD ausgenommen. Im Rahmen einer Überprüfungsklausel wird die Pflicht geregelt, dass die Entscheidung über eine mögliche Einbeziehung der Finanzunternehmen in einigen Jahren auf Grundlage einer ausreichenden Folgenabschätzung getroffen werden sollte.
Klimawandel
Die Einigung soll Großunternehmen stärker dazu verpflichten, Übergangspläne für die Eindämmung des Klimawandels (Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C) zu verabschieden und umzusetzen.
Zivilrechtliche Haftung
Anders als das deutsche LkSG sieht die CSDDD eine zivilrechtliche Haftung vor. Betroffene werden fünf Jahre Zeit haben, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Überdies enthält die CSDDD Beweiserleichterungen und Regelungen über die Verteilung von Verfahrenskosten zugunsten der Kläger.
Geldstrafen
Für Unternehmen, die bei Verstoß gegen die Richtlinie verhängte Geldbußen nicht zahlen, sieht die Vereinbarung Unterlassungsmaßnahmen vor. Die Höhe der Geldstrafen richtet sich nach dem Umsatz des Unternehmens und beträgt max. 5 % des Nettoumsatzes. Außerdem sollen die verhängten Sanktionen veröffentlicht werden.
Hilfestellungen
EU-Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Portale mit Handreichungen (wie Leitlinien der Europäischen Kommission) einzurichten. Kleine und mittlere Unternehmen sollen speziell unterstützt werden.
Öffentliches Auftragswesen
Der Kompromiss sieht vor, dass die Einhaltung der CSDDD als Kriterium für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen herangezogen werden kann.
Liste der relevanten Umwelt- und Menschenrechtsstandards
Der Kompromiss fügt den im Anhang der CSDDD aufgeführten Verpflichtungen und Konventionen, auf die sich die unternehmerischen Sorgfaltspflichten beziehen, neue Elemente hinzu. Dazu gehören der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Darüber hinaus wird erläutert, dass es sich bei den erfassten Umweltauswirkungen um jede messbare Umweltverschlechterung handelt, wie beispielsweise schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen oder übermäßiger Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen.
Die erzielte Einigung muss nun final ausgearbeitet und vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union offiziell angenommen sowie im Gesetzblatt der EZ veröffentlicht werden. Anschließend muss die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Das in Deutschland bereits am 01.01.2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird dann voraussichtlich an die Vorgaben der CSDDD angepasst.