COVID-19: RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN

Die Corona-Krise stellt Sie vor viele Fragen.
Wir haben die Antworten.

Ihre Interessen im Blick

Die aktuelle Krise im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus hat erhebliche Auswirkungen auf die Realwirtschaft und globalen Finanzmärkte und stellt die Geschäftstätigkeit vieler Unternehmen in Deutschland vor große Herausforderungen. Um den wirtschaftlichen Folgen entgegenzutreten, werden sowohl seitens der europäischen Institutionen,

als auch auf Bundes- und Landesebene wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen ergriffen. Unser multidisziplinäres Expertenteam steht Ihnen mit aktuellen Informationen und umfänglicher Expertise für alle rechtlichen Fragen zur Verfügung, um Sie und Ihr Unternehmen in dieser herausfordernden Zeit zu unterstützen. Wir haben Ihre Ziele und Interessen im Blick und sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen.

COVID-19: Informationen zur Rechtslage

Das mit der COVID-19 Pandemie einhergehende Kontakt- und Versammlungsverbot stellt die Handlungsfähigkeit von Unternehmen vor eine große Bewährungsprobe. Das physische Abhalten von Versammlungen der Beschlussfassungsorgane (bspw. Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung) ist beschränkt, dennoch muss die Fassung von Beschlüssen (bspw. Beschluss über die Gewinnverwendung oder Feststellung des Jahresabschlusses) möglich sein. Es stellen sich in diesem Zusammenhang viele Herausforderungen und u.a. folgende Fragen:

  • Wie können Organbeschlüsse ohne physische Präsenz gefasst werden?
  • Was bedeutet das Kontakt- und Versammlungsverbot für die Durchführung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften in diesem Jahr?
  • Dürfen Hauptversammlungen auch später als im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum (Achtmonatsfrist innerhalb des Geschäftsjahres) durchgeführt werden?

Der Gesetzgeber hat diese Probleme gesehen und mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (COVID-19 Gesetz) reagiert.

Das COVID-19 Gesetz sieht unter anderem vor, dass Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften in diesem Jahr als virtuelle Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt werden können. Es sind bestimmte Voraussetzungen für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung einzuhalten. Außerdem sieht das COVID-19 Gesetz weitere folgende Änderungen des AktG vor:

  • Verkürzung der Einberufungsfrist
  • Verlängerung der Frist für das Abhalten der ordentlichen Hauptversammlung
  • Einschränkung von Anfechtungsklagen

Im GmbH-Recht können auf Grundlage des COVID-19 Gesetzes sämtliche Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

Gerne unterstützen wir Sie mit unserem GSK Stockmann Team bei sämtlichen Fragen rund um die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung (von der Einberufung bis zur Minimierung von Anfechtungsrisiken). Auch im Hinblick auf die Durchführung von Gesellschafterversammlungen oder Beschlussfassungen in Ihrer GmbH können Sie uns gerne ansprechen.

Fachbeiträge unserer Experten
» Änderung des Außenwirtschaftsgesetz 2020 – Auf dem Weg zum Protektionismus? (28.04.2020)
» Corona-Krise: Gesetzgeber ermöglicht virtuelle Hauptversammlung (07.04.2020)

Ihre Ansprechpartnerin
Jennifer Bierly
+49 30 203907-50
jennifer.bierly@gsk.de
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Die aktuelle Corona-Pandemie wirkt sich zunehmend auf die verschiedensten Lebensbereiche aus. Unternehmen sind dabei in ihrer Rolle als Arbeitgeber in mehrfacher Hinsicht betroffen und müssen im arbeitsrechtlichen Alltag wichtige Fragen beantworten und adäquat handeln:

  • Welche Vorsichtsmaßnahmen darf oder muss ein Arbeitgeber zum Schutz der Mitarbeiter oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs ergreifen?
  • Welche Arten der Freistellung gibt es und wie wirken sich diese auf die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer aus?  
  • Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer Angehörige betreuen muss?
  • Was gilt bei behördlichen Anordnungen oder Quarantäne?
  • Welche Möglichkeiten gibt es zur Arbeit im Homeoffice und was sollte man bei der Umsetzung beachten?

In der angespannten wirtschaftlichen Situation stellen sich für Arbeitgeber auch dringende Fragen in Bezug auf finanzielle Entlastungsmöglichkeiten sowie grundlegende Fragen zur Weiterführung von Arbeitsverhältnissen:

  • Ist eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich?
  • Kann zur Überbrückung eines Arbeitsausfalls Kurzarbeit angeordnet und Kurzarbeitergeld beantragt werden und welche Voraussetzungen muss ich hierfür erfüllen?
  • Was ist zu beachten, wenn sich betriebsbedingte Kündigungen in der derzeitigen Lage nicht vermeiden lassen?

Für die Beantwortung dieser und weiterer Fragen und bei der Umsetzung konkreter arbeitsrechtlicher Maßnahmen steht Ihnen das Arbeitsrechtsteam von GSK Stockmann jederzeit mit konkreten Handlungsempfehlungen zur Verfügung.

Fachbeiträge unserer Experten
» Covid-19 und 3G am Arbeitsplatz (03.2022)
» Arbeitsrecht: Urlaub bei Kurzarbeit (07.07.2021)
» Verringerung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit – Im Blickpunkt: Was Arbeitgeber zu beachten haben (26.05.2021)
» Corona: Nach der Reise droht Gehaltsverlust (08.09.2020).
» Arbeiten in Zeiten der Corona-Pandemie: Wie gehe ich als Arbeitgeber mit Reiserückkehrern um? (26.08.2020)
» Corona-Warn-App ist verfügbar (26.06.2020)
» Coronafinanzhilfen und Unterstützungsleistungen (14.05.2020)
» Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in (Corona-)Krisenzeiten (15.04.2020)
» Arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (13.03.2020)

Ihr Ansprechpartner
Wolfgang Böhm
+49 6221 4566-0
wolfgang.boehm@gsk.de
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Staatliche Beihilfen für Unternehmen

Die Europäische Kommission hat seit dem 12. März 2020 in Windeseile Regelungen und Entscheidungspraxis geschaffen, damit die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Folgen der COVID-19-Krise entgegenwirken können und gleichzeitig der Binnenmarkt gerettet wird. Dies sind die Vorgaben, nach denen die Mitgliedstaaten und ihre öffentliche Stellen Unternehmen finanziell unterstützen werden. Hieraus sind in der Zwischenzeit auch die wichtigsten deutschen Programme entstanden, nach denen die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ab dem 23. März 2020 und nun auch Förderbanken der Länder sowie weitere staatliche Stellen Beihilfen an Unternehmen gewähren dürfen.

Aus dieser Praxis und allgemeinen beihilfenrechtlichen Vorgaben ergeben sich Antworten und Lösungen zu folgenden Fragen:

  • Wie kann die öffentliche Hand Unternehmen Beihilfen gewähren?
  • Welchen Beitrag können öffentliche Unternehmen beihilfenrechtskonform leisten, um ihren Mietern, Pächtern und Auftragnehmern in der Krise zu helfen?
  • Was ermöglicht der „Befristete Rahmen der Europäischen Kommission zur Stützung der Wirtschaft“ vom 19. März 2020? Was ermöglicht die Erweiterung des „Befristeten Beihilferahmens“ vom 3. April 2020 vor allem im Hinblick auf Beihilfen für Forschung und Entwicklung, den Neubau und den Ausbau von Erprobungs- und Hochskalierungsanlagen sowie die Herstellung von Produkten (Arzneimittel, Medizinprodukte, Rohstoffe, Ausrüstung etc.) gegen Covid-19? Welche Vorgaben gelten nach der zweiten Erweiterung des „Befristeten Beihilferahmens“ vom 8. Mai 2020 für staatliche Rekapitalisierungsmaßnahmen und Beihilfen in Form nachrangigen Fremdkapitals?
  • Welche Hilfe ergibt sich aus den bisher von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilfenprogrammen („Sonderprogramm 2020 für Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung“, „Bundesregelung Bürgschaften 2020“, „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, „Bundesregelung Darlehen“?
  • Was ergibt sich aus der am 24. März 2020 von der Europäischen Kommission genehmigten „Bundesregelung Bürgschaften 2020“?
  • Wenn die genehmigten KfW-Programme nicht passen, dürfen auch andere Beihilfen gewährt werden?
  • Wie weit sind die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Großbritannien mit ihren Beihilfeprogrammen?
  • Welche Folgen hat es, wenn schnell eine Beihilfe gewährt werden musste, um einem Unternehmen beizuspringen, ohne dass auf beihilfenrechtliche Anforderungen geachtet werden konnte?

Der Schutz des Binnenmarkts vor Wettbewerbsverzerrungen und nationalem Egoismus ist gerade in der COVID-Krise wichtig. Wir helfen dabei, staatliche Unterstützung von Unternehmen zu ermöglichen und gleichzeitig beihilfenrechtliche Anforderung zu erfüllen. Unser Team bei GSK Stockmann begleitet die öffentliche Hand in der beihilfenrechtskonformen Ausgestaltung von Beihilfenregelungen und Beihilfen, im Vorabkontakt und in der (Prä-) Notifizierung mit der Europäischen Kommission, im vorläufigen Prüfverfahren und bei beihilferechtlich begründeten Gerichtsstreitigkeiten. Ferner beraten wir Unternehmen darin, im Einklang mit dem Beihilfenrecht staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Sprechen Sie uns gern an!

Fachbeiträge unserer Experten
» COVID-19: Verlängerung des befristeten Beihilferahmens der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2022 (30.11.2021)
» Regionale Flughäfen in der Krise (26.08.2020)
» COVID-19: Öffentliche Finanzspritzen für Flughäfen im Einklang mit dem Beihilferecht (27.04.2020)
» Corona: Unterstützung von kommunalen Unternehmen (24.04.2020)
» Unternehmensfinanzierung in Zeiten von Corona – Welche staatlichen Programme gibt es? (07.04.2020)
» Das neue „COVID-19-Beihilferecht“ (06.04.2020)
» COVID-19: Vorübergehender Beihilferahmen der Europäischen Kommission zur Unterstützung der Wirtschaft (20.03.2020)
» Coronavirus: Erste vergabe- und beihilferechtliche Überlegungen zur Krise (13.03.2020)

Ihr Ansprechpartner
Dr. Arne Gniechwitz
+49 40 369703-0
arne.gniechwitz@gsk.de
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Corporate Compliance in Krisenzeiten

Die Corona-Pandemie verursacht einen Stresstest sowohl für die Geschäftsmodelle als auch die Corporate Governance Strukturen, Internen Kontroll Systeme (IKS) und Compliance Management Systeme (CMS) nahezu aller Unternehmen, unabhängig von deren Industriezugehörigkeit, Größe, Alter oder Rechtsform. Wie zuverlässig kann auch in dieser einzigartigen Situation sichergestellt werden, dass alle anwendbaren Vorschriften beachtet werden und Missbrauch im Unternehmen vermieden wird? Wie kann sich das Unternehmen selbst davor schützen, in der Krise zusätzlichen Schaden durch externes Fehlverhalten zu erleiden? Ein konsequent risikobasiertes und  effektiv implementiertes CMS leistet in der Krisenbewältigung einen wichtigen Beitrag für:

  • Eine unternehmensweit koordinierte Analyse und Befolgung von Sondervorschriften, wie z.B. die Einhaltung von Ausgangssperren und Quarantänemaßnahmen einschließlich der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, der Prävention von Insolvenzverschleppung und Subventionsbetrug bei Staatshilfen, bei der Inanspruchnahme von Notdarlehen oder Steuererleichterungen sowie damit zusammenhängender Dokumentationspflichten und korrespondierender Unternehmens- & Unternehmerhaftung.
  • Ein Risikomanagement gemäß §§ 91 II. sowie 93 AktG, 43 GmbHG oder 34 GenG (Business Judgment Rule).
  • Entscheidungskompetenzen wie die Überprüfung bestehender Vorstands- und Aufsichtsratssatzungen, Entscheidungskataloge und sonstiger Unternehmensrichtlinien.
  • Kommunikationspflichten wie Ad-hoc Mitteilungen in der Krise gemäß EU MAR und WpHG.
  • Prüf- und Dokumentationspflichten in den Bereichen HR-, Supply Chain- und Datenschutz-Compliance.
  • Nachhaltige Krisenkommunikation für alle Mitarbeiter im Sinne eine effektiven „Tone from the Top“.
  • Spezielle Compliance Risikoanalysen und Compliance Health Checks zur Identifikation besonders krisenanfälliger Unternehmensbereiche, -Funktionen oder -Projekte.
  • Zielgruppenspezifisches Compliance Training, wie das Nutzen von eLearning- und Webinar-Formaten gerade in Zeiten von Home Office und Tele Working. 
  • Ein risikobasiertes Compliance Regelwerk unter Einbezug von Drittparteien wie Geschäftspartnern und Lieferanten im  Code of Conduct.

Unser Compliance-Team von GSK Stockmann begleitet Sie in allen Angelegenheiten zur Krisenbewältigung und unterstützt Sie gerne auch in der rechtzeitigen Vorbereitung für die Herausforderungen auf einem hoffentlich schnellen Weg aus der Krise.

Fachbeiträge unserer Experten
» Bundesjustizministerium legt Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vor (24.04.2020)
» Bekämpfung von COVID-19-Betrug ist neue Ermittlungspriorität des US Justizministeriums (24.03.2020)

Ihr Ansprechpartner
Eric Mayer
+49 89 288174-73
eric.mayer@gsk.de
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Die COVID-19-Erkrankung und ihre rasche Ausbreitung führen zu bisher nicht dagewesenen Herausforderungen in der Arbeitswelt. Viele Menschen verlegen ihren Arbeitsplatz ins Homeoffice. Die Antragsflut für Hilfsprogramme, die von Bund und Ländern aufgesetzt worden sind, stellen die sachbearbeitenden Stellen vor große Herausforderungen. Unternehmen stellen ihr Handeln auf die krisenbedingten Umstände um. Alle diese Aspekte haben gemein, dass digitale Lösungen bei ihnen zum Einsatz kommen. Automatisch steht dabei das Thema Datenschutz auf der Agenda.

Die Fragen, die sich derzeit stellen, lauten wie folgt:

  • Muss man in der derzeitigen Situation wirklich auch noch an Datenschutz denken?
  • Welche datenschutzrechtlichen Besonderheiten gelten bei der Arbeit von zu Hause?
  • Wie setzt man schnell und datenschutzkonform neue Lösungen und Anwendungen für Mitarbeiter, Kunden, Geschäftspartner und Antragsteller ein?
  • Darf man in der Krise Datenanalysen zum Erkenntnisgewinn durchführen und falls ja, wo liegen die Grenzen?

Auf alle diese und mehr Fragen haben wir Antworten, die Ihnen unser Digital- und Datenschutzteam bei GSK Stockmann gern beantwortet.

Fachbeiträge unserer Experten
» Das Homeoffice aus datenschutzrechtlicher Perspektive in Zeiten des Coronavirus (20.03.2020)

Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Katy Ritzmann
+49 30 203907-422
katy.ritzmann@gsk.de
Anwaltsprofil

Mit der Weltwirtschaft werden durch die Corona-Pandemie auch bestehende und sich anbahnende Vertragsbeziehungen belastet. Weltweit geraten Vertragsparteien hinsichtlich der Vertragserfüllung in Schwierigkeiten. In unsicheren Zeiten nehmen potenzielle Businesspartner zunehmend Abstand davon, Geschäftsbeziehungen miteinander einzugehen. Gleichzeitig fordert die wirtschaftliche Ausnahmesituation den Gesetzgeber zu vorübergehenden Gesetzesänderungen heraus, die sich maßgeblich auf bestehende und künftige Vertragsbeziehungen auswirken.

Ob im Vorfeld von oder in streitigen Verfahren, die aus der Krise resultieren – das Dispute Team von GSK Stockmann begleitet Sie in allen Angelegenheiten der Prüfung von bestehenden Verträgen, außergerichtlichen Vertragsanpassungen, der Vorbereitung und Durchführung von Vergleichsgesprächen, der Mediation sowie in Gerichts- und (internationalen) Schiedsverfahren mit Geschäftspartnern, Versicherungen und nicht zuletzt dem Staat. Wir setzten die zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumente zur Durchsetzung ihrer Interessen ein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der anlässlich der Corona-Pandemie zum 01.04.2020 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Hinblick auf aktuell relevante Themen höherer Gewalt/Force-Majeure-, Hardship- sowie MAC-Klauseln, Unmöglichkeit der Leistung, Störung der Geschäftsgrundlage und fristlosen Kündigungen.

Gleiches gilt für neu entstehende Geschäftsbeziehungen. Um erfolgreich zu sein, müssen diese in Zeiten der Krise umso mehr auf stabilen Füßen stehen. Zu diesem Zweck bietet das Dispute Team von GSK Stockmann eine umfassende Vertragsgestaltungsberatung, die die Risiken der Pandemie für Wirtschaft und einzelne Unternehmen im Blick hat und vorausschauend bei der Gestaltung maßgeschneiderter Konfliktlösungsklauseln unterstützt.

Fachbeiträge unserer Experten
» „GSK Hafenjournal“ mit Fokus auf Brexit und eine effiziente Streitbeilegung bei komplexen Infrastrukturprojekten (22.09.2021)
» Absicherung des Zahlungsverkehrs im Außenhandel (29.04.2020)
» Schiedsverfahren – effizient und effektiv in Zeiten von COVID-19? (17.04.2020)
» Gerichtsverfahren in Zeiten der Krise (08.04.2020)
» Aktualitätscheck für Ihre Verträge – Neue ICC-Musterklauseln für Force Majeure- und Hardship-Fälle (07.04.2020)
» Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Vertragsbeziehungen (24.03.2020)

Ihr Ansprechpartner
Dr. Justus Jansen
+49 40 369703-62
justus.jansen@gsk.de
Anwaltsprofil

Die Bundesregierung hat seit Mitte März umfassende Maßnahmenpakete angekündigt oder auf den Weg gebracht, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie für Unternehmen und den Arbeitsmarkt möglichst gering zu halten. Mit einem milliardenschweren „Schutzschirm für die Wirtschaft“ will das Bundeswirtschaftsministerium schnell und unbürokratisch Hilfen für kleinere und mittlere Unternehmen, Konzerne, Soloselbständige und Freiberufler zur Verfügung stellen. Auch die Länder sind hier aktiv, weshalb sich die Zahl der Hilfs- und Fördermaßnahmen laufend ändert.

Hilfsmaßnahmen auf Bundesebene:

  • Schutzschirm für Betriebe und Unternehmen
  • Erleichterter Zugang zu Kreditprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
  • Erleichterter Zugang zu Bankbürgschaften
  • KfW-Sonderprogramm 2020
  • Steuerliche Liquiditätshilfen
  • Wirtschaftsstabilisierungsfonds
  • Hilfspaket für Startups
  • KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
  • Soforthilfsprogramm für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler
  • Go-digital Fördermaßnahmen für KMU

Hilfsmaßnahmen auf Landesebene:

  • Bayern
  • Hessen
  • weitere Bundesländer

Unser Team von GSK Stockmann ist für Sie da, wenn Sie Fragen haben und immer aktuell und einheitlich über die Hilfs- und Förderprogramme auf Bundes-, Landes- und europäischer Ebene informiert werden möchten. Profitieren Sie von unserer Gesamtdarstellung über Staatshilfen wegen der Corona-Pandemie. Wir stellen Ihnen auf Anfrage aktuelle Entwicklungen und Maßnahmen auf Bundes-, Landes- und europäischer Ebene zusammen, aktualisieren diese laufend und beraten Sie gern.

Fachbeiträge unserer Experten
» Die Renaissance der Forward Deals (05.10.2020)
» Rettungsschirm: Wo gibt es Corona-Hilfen für kleinere Startups? (12.08.2020)
» Corona-Matching Fazilität und Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine Mittelständler (17.06.2020)
» Finanzierung ohne Bank in Corona-Zeiten (11.05.2020).
» Unternehmensfinanzierung in Zeiten von Corona – Welche staatlichen Programme gibt es? (07.04.2020)

Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Katy Ritzmann
+49 30 203907-422
katy.ritzmann@gsk.de
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Die Auswirkungen der globalen Corona-Pandemie machen auch vor dem Finanz-, Fonds- und Kapitalmarktsektor nicht halt. So versuchen die europäischen und deutschen Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden – allen voran die ESMA sowie die BaFin – die Finanz(markt)stabilität zu gewährleisten und die Märkte sowie die Finanzmarktteilnehmer zu stützen.

Neben Anpassungen einiger aufsichtsrechtlicher Anforderungen, z.B. im Zusammenhang mit den MiFID II-Vorgaben, Handelsaktivitäten und Leerverkaufsverboten sowie Modifizierungen der Anforderungen an Eigenkapitalausstattungen, legen Gesetzgeber und Aufsicht ihr besonderes Augenmerk vor allem auf die Kreditvergabe sowie mögliche Kreditausfälle, beispielsweise:

  • Schuldenmoratorien
  • notwendige Hinweise auf besondere Kreditrisiken
  • zivilrechtliche Neuerungen im Zusammenhang mit der Rückzahlbarkeit von Verbraucherkrediten und dem Kündigungsausschluss aufgrund von Mietrückständen

Auch im Fondsbereich wird neu gedacht:

  • Risikohinweise in Verkaufsprospekten werden erweitert
  • Real Assets können nicht mehr ohne Weiteres vor Ort bewertet werden
  • vor allem bei Publikumsfonds beobachtet die Aufsicht das Rückgabeverhalten der Anleger derzeit ganz genau

Das Interesse gilt heute den bestehenden Notfall- und Sanierungsplänen in regulierten Einheiten, Themen, die sonst nicht im Fokus stehen. So hat die ohnehin schon bestehende aufsichtsrechtliche Gesetzes- und Verlautbarungsdynamik seit Anfang März noch einmal deutlich zugenommen. Inzwischen werden beinah täglich neue Änderungen und Stellungnahmen veröffentlicht, wobei viele Veröffentlichungen auch Erleichterungen für die Branche enthalten.

Unser Team bei GSK Stockmann beobachtet die zahlreichen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Neuerungen kontinuierlich. Wir kennen Handlungsoptionen für die Praxis und unterstützen Sie gerne, wenn es darum geht, konkrete Lösungen zu entwickeln und passende Entscheidungen für Ihr Unternehmen abzuleiten. Sprechen Sie uns gerne an.

Ihre Ansprechpartnerin für den Bereich Finance
Dr. Alma Franke
+49 89 288174-667
alma.franke@gsk.de
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Ihr Ansprechpartner für die Bereiche Capital Markets und Funds
Philippe Lorenz
+49 89 288174-662
philippe.lorenz@gsk.de
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Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben für viele Unternehmer dramatische Folgen. Besonders betroffen sind Hotelpächter aber auch der gesamte Retail & Leisure Bereich, der größtenteils staatlich eingeschränkt oder mit Ausnahme von privilegierten Geschäften in der Vergangenheit mehrfach gar gänzlich geschlossen wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass solche harten Maßnahmen auch in Zukunft erneut eintreten werden. Dabei sind die Unternehmen jedoch ganz unterschiedlich betroffenen. So soll es Einzelhändler geben, die auf Grund des veränderten Konsumentenverhaltens von der Krise sogar profitiert haben und ihre Umsätze verlagern oder in Zeiten nach den Lockdowns durch Aufholungseffekte ganz erheblich steigern konnten. Dagegen gibt es Unternehmen, bei denen eine Aufholung gänzlich ausgeschlossen ist und die in Existenznöte geraten.

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona–Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (COVID-19 Gesetz) wurde ein erster Schritt gegangen, diejenigen Mieter zu schützen, welche durch die Pandemie ihre Miete nicht zahlen können und somit in die Gefahr geraten, ihre Mietfläche und damit ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass dieses COVID-19 Gesetz jedem Mieter eine Stundung der Mieten für April bis Juni 2020 gewährt, d.h. jeder Mieter berechtigt ist, diese Mieten nicht zu zahlen. Dies trifft jedoch nicht zu. So darf ein Mieter, der auf Grund der Pandemie seine Miete für die Monate April bis Juni 2020 nicht zahlen konnte, nicht gekündigt werden. Das Kündigungsrecht entsteht vielmehr erst dann, wenn bis zum Juni 2022 die Miete immer noch nicht nachgezahlt wurde. Da die Mieten fällig wurden, kann der Mieter auch auf Zahlung verklagt werden, hat Vollstreckungsmaßnahmen zu befürchten und möglicherweise kommt auch eine Verwertung vorhandener Mietsicherheiten in Betracht. Letztlich gewährt das COVID-19 Gesetz nicht per se jedem Mieter diesen Kündigungsschutz, sondern eben nur denjenigen, die durch die Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind und dies auch glaubhaft machen können. Dies ist nicht bei jedem Mieter der Fall. Das COVID-19 Gesetz regelt also ausschließlich den Punkt eines Kündigungsschutzes für betroffene Mieter.

Die mehrheitliche erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung geht mittlerweile davon aus, dass coronabedingte, behördlich angeordnete Schließungen keinen Mangel der Mietsache darstellen, da die Schließungsanordnungen gerade nicht an die konkrete Beschaffenheit der Mietsache anknüpfen. Die Schließungen führen außerdem auch nicht zu einem Entfall der Mietzahlungspflicht aufgrund einer Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung, da die bloße Bereitstellung der Mietsache – auch während der Schließungsanordnungen – weiterhin möglich ist.

Spätestens seit der Einführung des Art. 240 § 7 EGBGB im Dezember 2020 wird jedoch widerleglich vermutet, dass coronabedingte, behördlich angeordnete Schließungen des Betriebs eines Mieters dem Grunde nach eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB für das Mietverhältnis darstellen können, sofern sich die Schließungsanordnung auf die konkrete Mietfläche bezieht (z.B. Ladenräume). Am 12.01.2022 hat der BGH erstmalig einen Fall einer coronabedingten Mietminderung entschieden. Unser diesbezügliches GSK-Update finden Sie nachfolgend im Abschnitt „Fachbeiträge unserer Experten“.

GSK Stockmann hält seine Mandanten über die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen auf dem Laufenden und berät Sie gern unter anderem zu folgenden Fragen:

• Was bedeutet das COVID-19 Gesetz konkret für mich?
• Kann die Miete auf Grund der Auswirkungen der Corona-Pandemie gekürzt werden?
• Kann sich ein Vertragspartner auf Grund der Auswirkungen der Corona-Pandemie vom Vertrag lösen?
• Was muss bei einem etwaigen Entgegenkommen des Vermieters gegenüber dem Mieter beachtet werden (z.B. bei finanzierten Immobilien, bei Vermietern mit aufsichtsrechtlichen Beschränkungen, bei bestehenden Mieterdienstbarkeiten, im Hinblick auf die Schriftform des § 550 BGB, zur Vermeidung insolvenzrechtlicher Anfechtungsrisiken, etc.)?
• Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Vermieter auf Grund der Nichtzahlung der Miete wiederum selbst in Schwierigkeiten gerät?
• Was passiert, wenn Fertigstellungs-/Übergabefristen auf Grund der Pandemiefolgen nicht eingehalten werden können?

Diese und alle weiteren Fragen rund um die Auswirkungen der Corona-Krise und den Umgang mit den Folgen in Bezug auf Mietverhältnisse beantwortet Ihnen unser GSK Stockmann-Team sehr gerne.

Fachbeiträge unserer Experten
» Coronamietanpassung möglich – aber es bleibt eine Einzelfallentscheidung (12.01.2022)
» Krise im Handel – Ausverkauf im Einkaufszentrum (09.07.2021)
» Mietnachträge erfolgreich verhandeln (18.06.2021)
» Die Renaissance der Forward Deals (05.10.2020)
» Optimismus trotz Corona (08.09.2020).
» Bauleitplanung in Zeiten der Corona-Krise – Teil 2 (29.05.2020)
» Bauleitplanung in Zeiten der Corona-Krise (30.03.2020).

Ihre Ansprechpartnerin
Monique Franke
+49 89 288174-661
monique.franke@gsk.de
Anwaltsprofil

Viele Eigentümer und Investoren hadern mit der Frage, ob und wie Immobilien in der momentanen Situation noch ver- oder gekauft werden können. Eine große Herausforderung ist dabei nicht nur die Finanzierung der Immobilie, sondern insbesondere auch die Bewertung der Immobilie und die Sicherstellung des von den meisten Käufern ab dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums benötigten Cash-Flows. Die Frage der Leistungsfähigkeit der Mieter muss schließlich aktuell vollkommen neu gestellt werden. Forward Deals müssen so strukturiert werden, dass sie bei den nicht sicher planbaren Auswirkungen von Covid-19 ausreichend Flexibilität bieten. Das Marktumfeld kann aber gerade auch bislang nicht dagewesene Chancen zur Investition bieten. Vor dem Hintergrund der Turbulenzen an anderen Anlagemärkten kann die Investition in nachhaltige Immobilien in guten Lagen  auch sinnvoll sein. Immobilienkaufverträge müssen vor diesem Hintergrund aktuell neu gedacht werden:

  • Welche Regelungen sind notwendig, um ausreichend Flexibilität bei einer notwendigen Finanzierung zu finden?
  • Wie kann in einem Forward Deal ausreichend Flexibilität im Hinblick auf Verzögerungen und sonstige Auswirkungen in Folge von Covid-19 geschaffen werden?
  • Welche Regelungen sind sinnvoll, um mit möglichen Veränderungen auf Mieterseite umgehen zu können (Insolvenzrisiko, Ersatzmieter, Mietgarantien, etc.)?

Gern unterstützt unser Team von GSK Stockmann Sie bei der Vorbereitung und Begleitung eines entsprechenden Verkaufs-/Ankaufsprozesses.

Fachbeiträge unserer Experten
» Coronamietanpassung möglich – aber es bleibt eine Einzelfallentscheidung (12.01.2022)
» Bauleitplanung in Zeiten der Corona-Krise – Teil 2 (29.05.2020)
» Bauleitplanung in Zeiten der Corona-Krise (30.03.2020).

Ihr Ansprechpartner
Dr. Dirk Brückner
+49 89 288174-71
dirk.brueckner@gsk.de
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Staatliche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19

Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie sind zahlreiche staatliche Maßnahmen auf der Grundlage des Bundes-Infektionsschutzgesetzes durch Allgemeinverfügungen oder Verordnungen auf kommunaler Ebene oder Landesebene ergangen. Die Maßnahmen nehmen zum Schutz vor der Ausbreitung des Virus gewerbliche Betriebe in Anspruch, zum Beispiel durch Betriebsverbote, Verbote Geschäfte zu öffnen oder Dienstleistungen anzubieten. Darüber hinaus wirken sich Maßnahmen gegen die Zivilbevölkerung wie Einreise- und Grenzkontrollen sowie Kontaktverbote auf Betriebe aus:

  • Staatliche Maßnahmen, die Betriebsbeschränkungen oder -verbote beinhalten, zielen unmittelbar auf die Inanspruchnahme der Gewerbebetriebe ab – bei Immobilien also regelmäßig die Mieter, nicht die Vermieter.
  • Für Gewerbebetriebe sollen staatliche Förderungen finanzielle Einbrüche abfedern.
  • Außerdem hat der Bund zum Schutz der Mieter die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters bei Zahlungsverzug ausgesetzt, sofern der Mieter glaubhaft machen kann, dass der Zahlungsverzug auf der Pandemie beruht.
  • Ob Mietern oder Vermietern Entschädigungsansprüche gegen den Staat für die Inanspruchnahme zustehen, ist noch ungeklärt. Erforderlich wäre eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche, wie sie im Infektionsschutzgesetz für Arbeitnehmer und Selbständige sowie in den Polizeigesetzen der Länder existieren. Die Anwendbarkeit der Regelungen ist im Einzelfall zu prüfen. Richterrechtlich entwickelte Ausgleichsansprüche für Sonderopfer werden für Mieter und Vermieter in aller Regel nicht greifen.

Bei Planungs- und Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung können sich Ausgeh- und Kontaktbeschränkungen auswirken: Verschiebungen der öffentlichen Auslegungen oder Verlängerungen der Auslegungszeiträume müssen geprüft werden. Das Team für Öffentliches Recht von GSK Stockmann begleitet die Entwicklungen eng und steht Ihnen bei Fragen, etwa zur Reichweite der Verbote, zu möglichen Entschädigungen sowie zu den Auswirkungen auf Planungs- und Zulassungsverfahren gerne zur Verfügung.

Fachbeiträge unserer Experten
» Bauleitplanung in Zeiten der Corona-Krise – Teil 2 (29.05.2020)
» Bauleitplanung in Zeiten der Corona-Krise (30.03.2020).
» COVID-19: Öffentliche Finanzspritzen für Flughäfen im Einklang mit dem Beihilferecht (27.04.2020)
» Unternehmensfinanzierung in Zeiten von Corona – Welche staatlichen Programme gibt es? (07.04.2020)
» COVID-19: Vorübergehender Beihilferahmen der Europäischen Kommission zur Unterstützung der Wirtschaft (20.03.2020)
» Coronavirus: Erste vergabe- und beihilferechtliche Überlegungen zur Krise (13.03.2020)

Ihre Ansprechpartnerin
Kristina Marx
+49 30 203907-81
kristina.marx@gsk.de
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Die Corona-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen im Bereich des privaten Bau- und Architektenrechts und wirft in der Praxis eine Vielzahl von (Rechts-)Fragen und Problemen auf. Solche stellen sich unter anderem im Zusammenhang mit

  • Corona-bedingten Bauablaufstörungen
  • Verlängerung von Ausführungsfristen
  • Entschädigungs- und/oder Schadensersatzansprüche
  • der Kündigung von Verträgen sowie der Sicherheit und Hygiene auf der Baustelle.

Für die rechtliche Beurteilung dieser Fragen stehen zwar durchaus rechtliche Regelungen zur Verfügung, wie zum Beispiel der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die Regelungen in der VOB/B zur Behinderung der Bauausführung (§ 6 VOB/B), etc. Gleichwohl ist die konkrete Anwendung dieser Regelungen auf die rechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie noch weitgehend Neuland.

Aufgrund behördlicher Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie und deren weiterhin sehr dynamischen Entwicklung kann es zu teils erheblichen Bauablaufstörungen kommen, selbst die Stilllegung von Baustellen kann derzeit nicht ausgeschlossen werden. Einreiseverbote und Grenzkontrollen bzw. Grenzschließungen können dazu führen, dass benötigtes Personal nicht mehr zur Verfügung steht. Produktionsstillegungen und beschränkungen im In- und Ausland können erheblichen Lieferengpässen und Materialknappheit verursachen. Kontaktbeschränkungen und Quarantäne schränken den Bauablauf und den Baufortschritt mitunter stark ein. Damit einhergehende behördliche Maßnahmen und Vorgaben stellen hohe Anforderungen an die Gewährleistung des Arbeitsschutzes sowie der Sicherheit und Gesundheit auf den Baustellen. Für Baustellen sind fortlaufend Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne fortzuschreiben, die geltenden Kontaktbeschränkungen und Hygieneempfehlungen durch geeignete Maßnahmen umzusetzen, etc.

Für die rechtliche Beurteilung von Corona-bedingten Bauablaufstörungen ist entscheidend, ob diese auf einen Fall höherer Gewalt zurückzuführen sind. Nach einem Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23.03.2020 ist die Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt auszulösen. Zwar gilt dieser Erlass nur für Bauvorhaben des Bundes, jedoch können die darin enthaltenen Ausführungen als erste Orientierungshilfe herangezogen werden. Entscheidend wird aber nach wie vor die Beurteilung jedes konkreten Einzelfalls sein.

Am 11.03.2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Corona-Epidemie zur Pandemie. Vor diesem Hintergrund stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss neuer Bau- und Architektenverträge die Frage, ob auch nach diesem Zeitpunkt Corona-bedingte Auswirkungen ohne weiteres als Fall höherer Gewalt angesehen werden können. Hier dürfte es sich sowohl aus Sicht des Auftragnehmers als auch des Auftraggebers empfehlen, höchst vorsorglich sogenannte „Corona-Klauseln“ in neu abzuschließende Verträge aufzunehmen, die derzeit in der Bauwirtschaft intensiv diskutiert werden.

Das Team von GSK Stockmann steht Ihnen für die Beantwortung sämtlicher Fragen und Beratung bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen gern zur Verfügung.

Fachbeiträge unserer Experten
» Bauen in Corona-Zeiten: Worauf Vertragspartner achten sollten (25.11.2020)
» Immobilien: Baustellen droht Corona-Stillstand (20.04.2020)

Ihr Ansprechpartner
Prof. Dr. Oliver Moufang
+49 69 710003-147
oliver.moufang@gsk.de
Anwaltsprofil

Das Coronavirus bringt viele Unternehmen in große Existenznöte. Umsätze brechen weg. Die Fixkosten können nicht so schnell zurückgefahren werden. Die strengen deutschen Regeln zur Haftung der Geschäftsführung in Insolvenzsituationen und zur strafbewehrten Insolvenzantragspflicht zwingen viele Geschäftsführer und Gesellschafter grundsätzlich zum Handeln. Gleichzeitig fragen sich viele Geschäftspartner in Not geratener Unternehmen, seien es Banken, Vermieter oder Lieferanten, ob sie ohne Risiken der späteren Insolvenzanfechtung gegenwärtig Forderungen stunden, Zahlungserleichterungen gewähren oder neue Liquidität zur Verfügung stellen dürfen. Der Gesetzgeber versucht auf mehreren Ebenen, die Insolvenzrisiken zu verringern und Liquiditätserleichterungen zu ermöglichen.

Aktuell stellen sich insbesondere folgende Fragen:

Als operatives Unternehmen:

  • Muss ich einen Insolvenzantrag stellen? Inwieweit hilft mir das neue Gesetz?
  • Wie kann die Liquidität kurzfristig gesichert oder gestärkt werden?
  • Welche rechtlichen Maßnahmen kann ich kurzfristig einleiten, um die Fixkosten zu senken?

Als Lieferant / Vermieter oder sonstiger Gläubiger:

  • Muss ich weiter beliefern, um meine Vertragspflichten zu erfüllen?
  • Muss der Kunde abnehmen oder darf er stornieren?
  • Kann ich Stundungen oder Ratenzahlungen gewähren?
  • Kann ich ein Lieferantendarlehen gewähren?
  • Kann ich Verträge kündigen, wenn der Kunde nicht vertragstreu ist?

Aus Bankensicht:

  • Dürfen Finanzhilfen unkompliziert gewährt werden oder sind weiterhin die Vorgaben der MaRisk zu beachten?
  • Wie wirken sich Tilgungsaussetzungen auf die Risikoposition aus und sind damit höhere Eigenkapitalhinterlegungsanforderungen verbunden?
  • Welche Möglichkeiten gibt es neben dem klassischen Bankkredit, notleidende Kunden zu unterstützen?

Diese und alle weiteren Restrukturierungsfragen rund um die Corona-Krise beantwortet Ihnen unser GSK Stockmann-Team sehr gerne.

Fachbeiträge unserer Experten
» Krise im Handel – Ausverkauf im Einkaufszentrum (Juli/August 2021)
» Steuerliche Aspekte bei Sanierungsmaßnahmen: Wie bleibt die Liquidität im Unternehmen? (03.08.2020)
» Häufig vergessene steuerliche Aspekte von Sanierungsmaßnahmen in der Krise (16.06.2020)
» Unternehmensfinanzierung in Zeiten von Corona – Welche staatlichen Programme gibt es? (07.04.2020)
» Das Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (25.03.2020)
» Coronavirus: Das Gegen-Gift – Gesetzgeber wird Insolvenzantragspflicht aussetzen (17.03.2020)

Ihr Ansprechpartner
Andreas Dimmling
+49 89 288174-73
andreas.dimmling@gsk.de
Anwaltsprofil

Entlastung bei der Steuer

Das Coronavirus bringt viele Unternehmen in eine angespannte wirtschaftliche Situation. Steuerzahlungen für ertragreiche vergangene Jahre werden fällig. Zudem sind die Vorauszahlungen für künftige Besteuerungszeiträume nunmehr meist zu hoch festgesetzt, da sie vor dem Ausbruch des Krise auf der Grundlage besserer Einkommensverhältnisse bemessen wurden. Damit fällige Steuerzahlungen nicht zur Zahlungsunfähigkeit oder zu Liquiditätsschwierigkeiten führen, hat die Finanzverwaltung nunmehr in einem BMF-Schreiben und einem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden vom 19. März 2020 Erleichterungen angekündigt:

  • Betroffene Unternehmen können ab sofort zinslose Steuerstundungen, Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen und eine Aussetzung von Vollstreckungshandlungen beantragen. Die Erleichterung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2020.
  • An Nachweise sollen hierbei keine strengen Anforderungen gestellt werden.
  • Betroffene Unternehmen sollten schnell reagieren und nicht zögern, entsprechende Anträge zu stellen. Auch wenn ein Unternehmen nicht unter die Sonderregelungen fällt, kann ein Antrag mit Verweis auf die allgemeinen Regelungen und die unbillige Härte aussichtsreich sein, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise noch nicht absehbar sind. Unabhängig davon sollten Unternehmen prüfen, ob weitere steuerliche Entlastungen über entsprechende Gestaltungen (z.B. Umstrukturierungen, Darlehensverzichte) hilfreich sind.

Unser Steuerrechts-Team steht Ihnen für weitere Informationen und Rückfragen gern zur Verfügung.

Fachbeiträge unserer Experten
» Häufig vergessene steuerliche Aspekte von Sanierungsmaßnahmen in der Krise (16.06.2020)
» Konjunkturpaket 2020: Die steuerlichen Vorschläge im Überblick (11.06.2020)
» Corona-Krise: Verrechnung von Verlusten aus 2020 mit Vorauszahlungen 2019 (20.05.2020)
» COVID-19 – Erleichterungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (12.05.2020)
» COVID-19 – Weitere Ertragsteuer-Entlastung (30.04.2020)
» COVID-19 – Investmentsteuerliche Entlastung (15.04.2020)
» COVID-19 – Entlastung bei der Umsatzsteuer (09.04.2020)
» Unternehmensfinanzierung in Zeiten von Corona – Welche staatlichen Programme gibt es? (07.04.2020)
» COVID-19 – Entlastung bei der Steuer (23.03.2020)

Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Petra Eckl
+49 69 710003-0
petra.eckl@gsk.de
Anwaltsprofil

Dringende Beschaffungen, Versammlungs- und Kontaktverbote sowie Quarantänen stellen den üblichen Ablauf von Vergabeverfahren infrage. Können jetzt Direktvergaben erfolgen? Können Fristen verkürzt oder eher verlängert werden? Wie sollen Präsenztermine wie Verhandlungen durchgeführt werden?

COVID-19-bezogene Dringlichkeitsbeschaffungen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 19. März 2020 ein Rundschreiben herausgegeben, wonach bei kurzfristig erforderlichen Beschaffungen zur Eindämmung und Bewältigung der Corona-Epidemie dringliche Gründe vorliegen können, die Verhandlungsverfahren/-vergaben ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigen (Rundschreiben des BMWi: tinyurl.com/BMWi-Corona).

Zudem sieht das Bundeswirtschaftsministerium Vertragsänderungen in Form der Erhöhung von Liefermengen und der Verlängerung von Verträgen nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB für möglich an. Zu beachten ist die Begrenzung auf eine Erhöhung des Auftragswerts um 50 %.

Auswirkungen auf alle übrigen Beschaffungen

  • Verhandlungstermine können grundsätzlich als Telefon- und Videokonferenzen durchgeführt werden; §§ 9 ff. VgV sind zu beachten.
  • Von Bietern beantragte Fristverlängerungen empfehlen wir, in angemessenem Maße zu gewähren.
  • Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb sind nach wie vor nur unter den bestehenden engen Voraussetzungen zulässig.
  • Vertragsänderungen können angesichts der aktuellen Lage im Einzelfall zulässig sein.
  • Zur Abwendung einer Insolvenz des Auftragnehmers und Neuausschreibung sind unter Beachtung des Haushaltsrechts Vorauszahlungen zu erwägen.

Abzuwarten bleibt, ob angesichts der Corona-Krise eine Neuauflage der Konjunkturpakete analog der Maßnahmen nach der Finanzkrise erfolgen wird. Langfristig ist zu erwarten, dass die öffentliche Hand als Nachfrager von Leistungen wieder an Bedeutung gewinnen wird und die Zeit von Vergabeverfahren mit wenigen oder keinen Angeboten endet.

Unser Vergaberechts-Team von GSK Stockmann hilft Ihnen gern, die Corona-bedingten Herausforderungen bei Ihren Einkaufsprozessen zu meistern.

Fachbeiträge unserer Experten
» Regionale Flughäfen in der Krise (26.08.2020)
» Corona-Folgen: Hilfe für Kommunale Unternehmen (16.05.2020).
» Corona: Unterstützung von kommunalen Unternehmen (24.04.2020).
» Coronavirus: Erste vergabe- und beihilferechtliche Überlegungen zur Krise (13.03.2020)

Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Jenny Mehlitz
+49 30 203907-7766
jenny.mehlitz@gsk.de
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