Am 23. November 2023 hat die BaFin ihr Merkblatt zum Thema Kryptowertpapierregisterführung mit Hinweisen zur Auslegung und Erlaubnispflicht der Registerführung und insbesondere zur Abgrenzung zu sonstigen regulierten Tatbeständen veröffentlicht.
Die Kryptowertpapierregisterführung wird definiert als „die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) (Kryptowertpapierregisterführung)“ und steht als Finanzdienstleistung i.S.d. 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 Kreditwesengesetzes (KWG) unter Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG. Emittenten von Kryptowertpapieren müssen demnach grundsätzlich einen Kryptowertpapierregisterführer mit der Führung des Registers für das Kryptowertpapier beauftragen. Unterbleibt eine solche Beauftragung gilt der Emittent der Kryptowertpapiere selbst als registerführende Stelle. Die eigentliche Tätigkeit der Registerführung hat im Kern die Zurverfügungstellung und die Pflege einer Begebungsinfrastruktur für elektronische Wertpapiere zum Gegenstand.
Abgrenzung zu sonstigen regulierten Tätigkeiten:
• Da Kryptowertpapiere und Kryptofondsanteile auch elektronische Wertpapiere sind, unterfällt deren Verwahrung und/oder Verwaltung dem Depotgeschäft, Bankgeschäft gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG.
• Sofern im Rahmen des Depotgeschäfts mit Kryptowertpapieren/Kryptofondsanteilen auch dazugehörige kryptographische Schlüssel gesichert werden, ist neben der Erlaubnis für das Betreiben des Depotgeschäfts keine Erlaubnis für die gesonderte Sicherung dieser kryptographischen Schlüssel im Rahmen des Kryptoverwahrgeschäfts nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 6 KWG erforderlich.
• Die Erlaubnis für das Depotgeschäft umfasst hingegen nicht die Kryptowertpapierregisterführung. Die Kryptowertpapierregisterführung ist keine Verwahrung im Sinne des Depotgesetzes (§ 7 Abs. 4 eWpG).
• Eine Verwahrung von elektronischen Wertpapieren, die Inobhutnahme für andere, liegt mit der Eintragung als Inhaber vor, wenn damit die Verantwortung über das Wertpapier für andere übernommen wird. Dies kann durch eine zugelassene Wertpapiersammelbank (vgl. § 4 Abs. 5 eWpG) oder einen anderen zugelassenen Verwahrer erfolgen, § 8 Abs. 1 eWpG.
• Die Führung des Kryptowertpapierregisters muss nicht ebenfalls durch die Wertpapiersammelbank oder den Verwahrer erfolgen. Der Kryptowertpapierregisterführer nimmt gegenüber der Wertpapiersammelbank/dem Verwahrer die Funktion eines Dienstleisters wahr.
• Die Wertpapiersammelbank bzw. der Verwahrer nimmt das Kryptowertpapier als Inhaber für andere in Obhut. Wertpapiersammelbank bzw. Verwahrer bedienen sich eines Dienstleisters für die „Aufbewahrung“ des Wertpapiers.
Vergleichbar ist dies mit der folgenden Konstellation in der analogen Welt: Die Räumlichkeiten und Tresore, in denen eine Globalurkunde aufbewahrt wird, können von einem Dienstleister (in der digitalen Welt: dem Kryptowertpapierregisterführer) bereitgestellt werden oder im Eigentum der Wertpapiersammelbank/des Verwahrers stehen. Gleiches gilt in der entkörperlichten Welt der Kryptowertpapiere. Der Kryptowertpapierregisterführer stellt die Infrastruktur zur Verfügung, der Betreiber des Depotgeschäfts, die Wertpapiersammelbank/der Verwahrer, verwahrt (durch Eintragung als Inhaber und damit Inobhutnahme).
• Zwischen den Kerndienstleistungen einer Wertpapiersammelbank (vgl. 4 Abs. 5 eWpG) und der Eintragung eines Kryptowertpapiers zum Zeitpunkt der Emission sowie der Umtragung eines Kryptowertpapiers und der daraus folgenden Übereignung eines Kryptowertpapiers in Folge einer Weisung besteht eine funktionale Vergleichbarkeit. Es kann daher in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden, dass die registerführende Stelle einer Zulassungspflicht für die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (CSDR) unterliegt, sofern die jeweilige registerführende Stelle auch als entsprechendes System nach der Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (98/26/EC) anerkannt wurde. Es obliegt grundsätzlich der registerführenden Stelle des Kryptowertpapierregisters zu prüfen, ob die Kriterien der Definition einer Wertpapiersammelbank nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 CSDR erfüllt sind und somit eine Zulassungspflicht für die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 16 Abs. 1 CSDR besteht.
• Soweit der Kryptowertpapierregisterführer zusätzlich private kryptografische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sichert, benötigt er dafür auch eine Erlaubnis für das Betreiben des Kryptoverwahrgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG. Durch die Sicherung der privaten kryptografischen Schlüssel werden die Kryptowertpapiere aber nicht verwahrt.