Am 6. August 2024 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (GeoBG-E) beschlossen. Ziel ist es, die Wärmewende zu beschleunigen und Deutschland bis 2045 treibhausgasneutral zu machen. Das Gesetz setzt zentrale Vorgaben der novellierten EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) um und sieht vor, bergbaurechtliche Genehmigungen innerhalb von maximal zwölf Monaten zu erteilen.
Kernelemente des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes
- Geothermie als überragendes öffentliches Interesse: Die Errichtung und der Betrieb von Geothermie-Anlagen sowie Wärmespeichern werden als Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse eingestuft. Klima- und Versorgungsschutz erhalten damit Vorrang gegenüber konkurrierenden Schutzgütern.
- Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren: Die Verfahren werden digitalisiert und bürokratische Hürden abgebaut. Genehmigungen für Tiefengeothermieanlagen, Wärmespeicher oder Wasserstoffspeicher müssen künftig innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Für kleinere Erdwärmepumpen (unter 50 Megawatt) gilt eine Drei-Monats-Frist.
- Rechtsklarheit und Gewichtungsvorgaben: Die Gewichtung der öffentlichen Interessen vereinfacht die Darlegungs- und Beweislast. Wärmeleitungen werden rechtlich Gas- und Wasserstoffleitungen gleichgestellt.
- Weitere Erleichterungen: Für bestimmte Wärmepumpen entfällt das Genehmigungsverfahren. Projektmanager können zur Verfahrensstrukturierung eingesetzt werden. Die Möglichkeit, von der Betriebsplanbefreiung abzusehen, erleichtert die Umsetzung zusätzlich.
Mit dem Kabinettsbeschluss ist der politische Wille zur Beschleunigung der Geothermie-Projekte klar erkennbar. Dennoch können Detaildebatten die Verabschiedung verzögern und inhaltliche Änderungen bewirken. Projektentwickler, Versorger und Industrieunternehmen sollten ihre Planungen bereits jetzt am neuen Gesetz ausrichten, dabei aber die Möglichkeit von Änderungen im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen.
Weitere Herausforderungen bestehen insbesondere bei der Fördermittelvergabe und der Nutzung öffentlicher Flächen. Auch rechtliche Fragen zum Eigentum und Verbleib der erdverbundenen Anlagen müssen noch geklärt werden.
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