UVgO-Reform: Mehr Spielraum für kommunale Vergaben

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) steht vor einer umfassenden Reform. Welche Folgen sie für Kommunen hat, erläutert Fabian Schiefner, Rechtsanwalt bei GSK Stockmann, in der Zeitschrift Kommunal anhand des Referentenentwurfs, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Ende Juni 2026 vorgelegt hat.

Im Mittelpunkt steht die Anhebung der Wertgrenze für vergaberechtsfreie Direktaufträge von 1.000 auf 50.000 Euro netto. Dem stehen allerdings neue Pflichten gegenüber: Oberhalb von 25.000 Euro wären Vergabebekanntmachungen zu veröffentlichen, und erstmals müssten Vorkehrungen gegen Korruption getroffen werden.

Auch die Verfahrensarten sollen neu geordnet werden. Die Beschränkte Ausschreibung entfällt, während die neue Öffentliche Verhandlungsvergabe als frei wählbare Option hinzukommt. Für die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist eine einheitliche Wertgrenze von 100.000 Euro vorgesehen. Hinzu kommen geplante Erleichterungen bei der Eignungsprüfung, etwa durch Eigenerklärungen.

Für Kommunen bedeutet das mehr Flexibilität, aber auch mehr Eigenverantwortung. Die Vergabepraxis sollte daher frühzeitig auf die bis Ende 2026 geplante Neufassung einzustellen.

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