Ab dem 1. Januar 2027 gelten verschärfte Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG).
Welche Pflichten gelten, hängt vom Gebäudetyp, von der Art des Vorhabens (Neubau, größere Renovierung oder Bestand) und von der Zahl der Stellplätze ab. Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen brauchen künftig einen Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für die Hälfte der Stellplätze. Spielraum bietet die Supermarkt-Regelung: Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen genügt eine Mindestgesamtladeleistung, die sich mit wenigen Schnellladern erreichen lässt. Außerdem können Eigentümer Ladepunkte mehrerer Liegenschaften bündeln oder mit Nachbarn Quartierslösungen vereinbaren.
Olaf Jacobsen, Sören Wolkenhauer und Dr. Anne-Jeanette Höppner von GSK Stockmann erläutern die Neuregelungen in ihrem Beitrag „GEIG 2027: So setzen Eigentümer Ladeinfrastruktur richtig um“ in der Immobilienwirtschaft (Haufe): GEIG 2027: Praxistipps zur Ladeinfrastruktur für Gebäude | Immobilien | Haufe.